Ordnungsbehördliche Bestattungen

Ordnungsbehördliche Bestattungen

Nur in den Ausnahmefällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung. Werden anschließend dennoch bestattungspflichtige Angehörige ermittelt, sind diese dazu verpflichtet, nachträglich die Kosten der bereits durchgeführten Bestattung zu übernehmen.

Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam ordnungsgemäß bestattet wird.

Die Bestattungspflicht des Ordnungsamtes greift immer nur nachrangig und zwar dann, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Zuständig ist die Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Leichnam gefunden worden ist oder der Tod eingetreten ist. Sie übernimmt dann die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen.

Die Weigerung, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte oder auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbinden Bestattungspflichtige nicht von der Bestattungs- bzw. Kostentragungspflicht. Die bloße Weigerung stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Bestattungspflichtig gem. § 8 des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:

- Ehegatte

- eingetragene Lebenspartner

- volljährige Kinder

- Eltern

- volljährige Geschwister

- Großeltern

- volljährige Enkelkinder

Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden; Einäscherungen müssen ebenfalls innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden, die Beisetzung der Totenasche muss dann innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Werden nach erfolgter Bestattung noch bestattungspflichtige Personen ermittelt, werden die angefallenen Bestattungskosten diesen gegenüber durch die Ordnungsbehörde geltend gemacht. Die rechtliche Grundlage dazu bildet § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz NRW i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.

Das Ordnungsamt übernimmt die Beisetzung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Bestattung ausschließlich als letzte Alternative aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Wenn kein testamentarischer Wille oder religiöse Hindernisse bekannt sind, werden seitens der Stadt Rees eine Einäscherung und eine schlichte, aber dennoch würde- und pietätvolle Beisetzung veranlasst.

Die Ausschlagung des Erbes beim zuständigen Amtsgericht entbindet Bestattungspflichtige nicht von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 BestG NRW.

Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt ist dort durch die Angehörigen zu stellen.

Ansprechpartner für ordnungsbehördliche Bestattungen sind die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung der Stadt Rees, die während der Dienstzeit unter Tel. 02851 / 51-126 erreichbar sind. Außerhalb der regulären Dienstzeiten ist die ordnungsbehördliche Rufbereitschaft der Stadt Rees über die Polizei unter Tel.: 110 erreichbar.