Verkehrsangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dazu sind von dem Unternehmer oder dem Bauherren bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Kreises Kleve entsprechende Anordnungen einzuholen.

    Die Anträge sollen mindestens vier Wochen vor Arbeitsbeginn schriftlich gestellt werden. Soweit die Anträge nicht vollständig abgegeben werden, kann sich die Genehmigungserteilung entsprechend verzögern.


    Sollten Sie Fragen oder Beschwerden zu Baustellen, Umleitungen oder sonstigen Verkehrsangelegenheiten haben können Sie sich gerne an die zuständige Mitarbeiterin wenden.

  • Weiterführende Informationen

    Die Beschilderung und Markierung durch Verkehrszeichen richtet sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO).Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen Verkehrszeichen nur in Verbindung mit einer durch den Kreis Kleve ausgestellten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt bzw. Markierungen aufgebracht werden. Ein Aufstellen von Verkehrszeichen durch Privatpersonen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen ist ohne Anordnung nicht gestattet.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende