Vorbeugender Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz

  • Vorbeugender Brandschutz

    Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken.

  • Was ist zu tun, wenn es brennt?

    Im Notfall ist die Feuerwehr unter Tel:    112    zu alarmieren!

    Dabei ist unbedingt die genaue und korrekte Adresse zu nennen!

    Außerdem sind folgende Schritte zu beachten:

    1. Entsteht der Brand gerade, so unternehmen Sie augenblicklich erste Löschversuche, um ihn schon im Keim zu ersticken.

    • Löschversuche nur unternehmen, wenn keine Selbstgefährdung besteht!
    • Brennendes Fett oder andere flüssige Brennstoffe nie mit Wasser löschen!
    • Elektrischen Strom vor Löschbeginn im Gefahrenbereich abschalten.
    • Von unten nach oben und von der Seite zur Mitte hin löschen.
    • Betreten Sie niemals verqualmte Räume! Dort bilden sich tödliche Brandgase. Schließen Sie die Tür und alarmieren Sie die Feuerwehr.

    2. Wenn Löschversuche nicht erfolgreich sind, schließen Sie die Fenster und Türen des Raumes in dem es brennt, falls dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Hierdurch wird dem Feuer der Sauerstoff entzogen.

    3. Feuerwehr rufen! Notruf 112!

    4. Personen warnen und in Sicherheit bringen (ggf. durch andere).

    5. Feuerwehr erwarten und einweisen.

    6. Wenn Sie das Gebäude oder die Wohnung verlassen müssen, achten Sie darauf, dass keine Person zurückbleibt. Türen zu Räumen, in denen es nicht brennt, sollten unverschlossen bleiben, um ggf. ein schnelles absuchen zu ermöglichen. Brandschutztüren sind selbstverständlich geschlossen zu halten. Bei Räumen und Fenstern, die nur mit einem Schlüssel zugänglich sind, bitte die Schlüssel für die Einsatzkräfte bereithalten.

    7. Außerhalb der Gefahrenzone sollten Sie feststellen, ob alle Hausbewohner in Sicherheit sind, denn bei einer vermissten Person muss die Feuerwehr immer davon ausgehen, dass sich diese eventuell noch im Gebäude und somit in Gefahr befindet.

  • Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung

    Gem. § 1 Abs. 4 BHKG NW baut u. a. der Brandschutz auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzt diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen. Das bedeutet, dass die Bevölkerung auch selbst Maßnahmen ergreifen soll, um Brände zu vermeiden oder eine Brandbekämpfung durch die Feuerwehr möglichst schnell und reibungslos zu gewährleisten.

    Im Rahmen der „Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung“ sollten die folgenden Hinweise berücksichtigt werden:

    • Ausstattung der Wohnung und weiterer Räumlichkeiten mit Rauchmeldern (u. U. Vernetzung) incl. regelmäßiger Überprüfung und Wartung, ggfs. Erneuerung
    • Sensibilisierung sämtlicher Bewohner / Nutzer im Umgang mit offenem Licht/Feuer (Feuerzeuge, Kerzen, Kamin, Grill, Shisha etc.), Sicherstellung einer kontinuierlichen Beaufsichtigung
    • Sensibilisierung sämtlicher Bewohner / Nutzer im Umgang mit elektrischen Haushaltsgeräten (insbes. Bügeleisen, Waschmaschine / Trockner, Herd / Backofen, Toaster etc.), regelmäßige Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und ordnungsgemäße Funktion (Austausch defekter Geräte) und Sicherstellung einer kontinuierlichen Beaufsichtigung
    • Regelmäßige Kontrolle und Wartung technischer Anlagen (z. B. Heizung) und Sicherheitseinrichtungen (z. B. Rauch- und / oder CO-Warnmelder)
    • Ausstattung der Wohnung bzw. des Objektes (ggfs. auch Nebengebäude etc.) mit Feuerlöschern oder sonstigen Löschmitteln (z. B. Löschdecken o. ä.) incl. regelmäßiger Überprüfung und Wartung
    • Reduzierung von Brandlasten auf ein Minimum (z. B. leichtentflammbare Dekoration, Vorhänge und Stores etc., aber auch brennbares Material etc., das im Keller oder auf dem Dachboden gelagert ist)
    • Sichere und ordnungsgemäße Lagerung brennbarer bzw. leicht entflammbarer Stoffe / Flüssigkeiten (z. B. Benzin, Reinigungsmittel, sonstige Chemikalien)
    • Flucht- und Rettungswege (insbesondere Flure, Treppenhäuser, Türen etc.) sind stets frei und nutzbar zu halten
    • Einrichtungen der Löschwasserversorgung (insbesondere Hydranten und Löschbrunnen) sowie Feuerwehrzufahrten sind funktionsfähig und jederzeit zugänglich zu halten 
    • Anbringung eines „Kinderfinders“ (fluoreszierender Aufkleber) an Kinderzimmer-Türen
    • Sensibilisierung aller Bewohner / Nutzer, um den Notruf 112 absetzen zu können
  • Die Brandverhütungsschau dient der Sicherheit

    Die Brandverhütungsschau ist die regelmäßige behördliche Prüfung von Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder in denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Menschen, Tieren oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind. Die gesetzliche Grundlage der Brandverhütungsschau findet sich im § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) NRW.

    Jedes Gebäude verändert sich im Laufe der Zeit durch Verschleiß, technische Alterung und den Wechsel seiner Nutzungen. Daneben können Gewohnheiten des Alltags, langjährige Routine und die so genannte Betriebsblindheit die Wahrnehmung von Gefahren einschränken. Um dem entgegenzuwirken und Probleme rechtzeitig zu erkennen wird die Brandschau von Mitarbeitern der Feuerwehr in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchgeführt.

    Wird die Brandverhütungsschau fällig, nimmt ein Brandschutztechniker der Stadt Rees in der Regel telefonisch Kontakt mit dem Eigentümer oder Nutzer des Objektes auf. Dabei wird ein gemeinsamer Termin abgestimmt. Bei der Brandverhütungsschau werden dann u. a. die Benutzbarkeit der Rettungswege, die brandschutztechnischen Einrichtungen, die Löschgeräte und Sicherheitseinrichtungen sowie der bauliche Zustand der Gebäude in Augenschein genommen.

    Über das Ergebnis der Brandverhütungsschau wird eine Niederschrift gefertigt. In ihr werden entweder die Mängelfreiheit bescheinigt oder die erkannten brandschutztechnischen Defizite und Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Genehmigungen, Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Sicherheitsgrundsätzen beschrieben sowie Lösungen vorgeschlagen.

    Mit der Zustellung der Niederschrift hat der Eigentümer oder Nutzer diese Mängel unter eigener Verantwortung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums abzustellen. Beim Vorliegen gravierender baulicher Mängel und einer konkreten Gefahr wird die sofortige Mängelbeseitigung durch die Bauordnungsbehörde (Kreis Kleve) angeordnet.

    Eine weitere Form der brandschutztechnischen Überprüfung findet in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung statt (Verkaufsstätten, Schulen, Versammlungsstätten, Großgaragen usw.). Hier begleitet der Brandschutztechniker der Stadt Rees die Bauaufsichtsbehörde (Kreis Kleve) bei der Überwachung dieser Gebäude durch die so genannte „Wiederkehrende Prüfung“ gemäß Landesbauordnung.

    Für ihre Leistungen erhebt die Stadt Rees Gebühren. Die Höhe der Gebühren und eine Übersicht der brandverhütungsschaupflichtigen Betriebsarten und Gebäude sind in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Rees aufgeführt. Diese finden Sie auf der Seite Ortsrecht unter dem Bereich "Sicherheit und Ordnung".
    Um auf die Ortsrechtseite zu gelangen klicken Sie bitte hier.