Geburtsurkunde (der letzten 110 Jahre)
Kurztext
Mit diesem Online-Dienst können Sie eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen.
Die Anmeldung mit dem Nutzerkonto (BundID) ist optional, bietet Ihnen aber folgende Vorteile:
- Ihre persönlichen Daten werden aus dem Nutzerkonto übernommen (keine manuelle Eingabe erforderlich).
- Falls Sie mit einem Nutzerkonto mit hohem Vertrauensniveau angemeldet sind (Online-Ausweis), müssen Sie keinen Identitätsnachweis hochladen.
Leistungsbeschreibung
Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
Zuständig für die Ausstellung einer Geburts- / Abstammungsurkunde sowie einer Abschrift aus dem Geburtenregister ist immer das Standesamt Ihres Geburtsortes. Die Urkunde können Sie persönlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt beantragen.
Mit der Einführung des neuen Personenstandsrechts zum 01.01.2009 ist die Unterscheidung zwischen Abstammungsurkunde und Geburtsurkunde weggefallen.
Internationale Geburtsurkunde
Zur Verwendung im Ausland oder bei ausländischen Behörden kann die Geburtsurkunde auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden.
Verkürzte Ausfertigung der Geburtsurkunde
Auf Antrag kann Ihre Geburtsurkunde auch ohne Angabe des Geschlechts, der Religion oder der Namen der Eltern ausgestellt werden.
Abschrift aus dem Geburtenregister
Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister ist eine erweiterte Form der Geburtsurkunde. Diese enthält z. B. Angaben über die Uhrzeit der Geburt, Namensänderungen oder einer Adoption.
Erforderliche Unterlagen
Falls Sie nicht mit einem Nutzerkonto mit hohem Vertrauensniveau angemeldet sind (Online-Ausweis), müssen Sie einen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) hochladen.
Falls Sie keine berechtigte Person sind, da Sie die Geburtsurkunde für Verwandte in der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onnkel, Tanten, Nichten, Neffen), sonstige Verwandte oder dritte Personen beantragen, können Sie dem Online-Antrag einen geeigneten Nachweis Ihrer Anforderungsberechtigung (z. B. Vollmacht, Erbschein oder Vollstreckungstitel) beifügen.
Voraussetzung
Berechtigte Personen
Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen, und können deshalb nur von berechtigten Personen gemäß § 62 PStG beantragt werden.
Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Geburtsurkunde für sich selbst, Ihren Ehe-/Lebenspartner oder Ihre Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern, Großeltern, Kinder) beantragen.
Falls Sie eine Geburtsurkunde für andere Personen beantragen, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind. Hierzu zählen Ihre Verwandten in der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen), sonstige Verwandte oder dritte Personen.
Hierfür können Sie eine schriftliche Begründung abgeben sowie ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Vollmacht, Erbschein oder Vollstreckungstitel) hochladen.
Bei Urkundenbeantragung aufgrund von Ahnenforschung im familiären Bereich wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt der Stadt Rees unter der E-Mail-Adresse: standesamt@stadt-rees.de.
Erforderliche Unterlagen
Falls Sie nicht mit einem Nutzerkonto mit hohem Vertrauensniveau angemeldet sind (Online-Ausweis), müssen Sie einen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) hochladen.
Falls Sie keine berechtigte Person sind, da Sie die Geburtsurkunde für Verwandte in der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onnkel, Tanten, Nichten, Neffen), sonstige Verwandte oder dritte Personen beantragen, können Sie dem Online-Antrag einen geeigneten Nachweis Ihrer Anforderungsberechtigung (z. B. Vollmacht, Erbschein oder Vollstreckungstitel) beifügen.
Kosten
Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 10,00 €.
Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Geburtsurkunde beträgt 5,00 €.
Die Portokosten bei Postversand betragen für Deutschland 0,00 € (Ausland 4,00 €).
Eine Geburtsurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Es stehen Ihnen für die Bezahlung der Gebühren folgende Bezahloptionen zur Verfügung:
Weiterführende Informationen
Arten der Urkunde
Archivfrist
Geburtsurkunden für Geburten, die länger als 110 Jahre zurückliegen, können nicht über das Standesamt bestellt werden, sondern fallen in den Aufgabenbereich des Stadtarchivs. In diesen Fällen greift eine andere Gebührenordnung. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an das Stadtarchiv unter der Telefonnummer 02851 51 - 480 oder per E-Mail unter info@stadtarchiv-rees.de.Folgende Urkunden-Arten können Sie beantragen:
Standard-Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde bescheinigt die Geburt einer Person. Es werden Name, Geschlecht, Geburtstag, Geburtszeit, Geburtsort sowie Angaben zu den Eltern aufgeführt. Die Urkunde kann im A4-Format oder Stammbuch-Format (annähernd A5) ausgestellt werden.
Hinweis: Die Geburtsurkunde enthält seit 01.11.2022 auch die genaue Geburtszeit.Internationale Geburtsurkunde
Eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde wird in mehreren Sprachen erstellt.Eine standardmäßige internationale Geburtsurkunde, die überall auf der Welt gültig ist, gibt es leider nicht. Deutsche Standesämter können aber Personenstands-Urkunden ausstellen, die in den Ländern anerkannt werden, die das "Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern" unterzeichnet haben.
Derzeit sind das folgende Länder:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält alle Angaben aus der Geburtsurkunde. Zusätzlich sind alle Veränderungen des Personenstandes aufgeführt (zum Beispiel Eheschließung, Adoption oder Namensänderung).Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird in folgenden Fällen benötigt:
- Anmeldung einer Eheschließung
- Ausstellung eines EhefähigkeitszeugnissesUrkunde für soziale Zwecke
Für Sozialversicherungen wie Renten- oder Krankenversicherung, Sozialhilfe oder andere soziale Zwecke wird eine zweckgebundene Urkunde für soziale Zwecke benötigt.Was sollte ich noch wissen?
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Urkunde darf nur den Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen ausgestellt werden.Für alle anderen Personen gilt die Vorlage einer Vollmacht einer berechtigten Person oder eines Nachweises des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, vollstreckbarer Titel, Zwangsvollstreckungsbescheid).Zuständige Stelle
Zuständigkeit
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben ist das Standesamt für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zuständig, das das Geburtenregister mit dem Geburtseintrag führt. Das ist in der Regel das Standesamt am Geburtsort (nicht das Standesamt am Wohnort).