Wahlhelfer Verpflichtung

Kommunalwahlen 2025: Freiwillige Wahlhelfer gesucht!
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Wahlhelfer Verpflichtung
    • Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin ist ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist
    • Ablehnung nur aus wichtigem Grund möglich
    • Pflichten: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit
    • Keine Gesichtsverhüllung
    • Gemeindebehörden können von anderen Behörden folgende Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift; die betroffenen Personen werden hierüber informiert
    • zuständig: Wahlamt
  • Leistungsbeschreibung

    Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
     

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

    Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

    Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Rees

    Im Bereich Wahlen werden Ergebnisse zu vergangenen Wahlen und Informationen zu bevorstehenden Wahlen präsentiert.

  • Rechtsgrundlage

  • Voraussetzung

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.
  • Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
    • Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

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Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende