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Europawahl 2024 - Informationen zur Wahl - 1

Informationen zur Europawahl 2024

Europawahl 2024

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt, bei der die Abgeordneten für fünf Jahre gewählt werden.

Wahlsystem

In Deutschland erfolgt die Europawahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Bei der Europawahl hat jede Wählerin / jeder Wähler eine Stimme.

Wahlberechtigung

§ 6 Abs.1 Europawahlgesetz (EuWG)

Wahlberechtigt zur Europawahl ist, wer am Wahltag

  • Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
  • nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

§ 6 Abs. 2 EUWG

Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen. Demnach sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wahlberechtigt, sofern sie entweder

1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder

2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

§ 6 Abs. 3 EuWG

Wahlberechtigt zur Europawahl ist auch, wer am Wahltag

  • Staatsangehörige/r der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die/der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
  • nicht nach § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wählerverzeichnis

Damit die Wahlberechtigten Ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.

Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen
Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle wahlberechtigten Deutschen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag: 28.04.2024) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind, einzutragen. Gleiches gilt auch für Wahlberechtigte, die zwar nicht mit der Hauptwohnung, aber mit bestimmten Besonderheiten bei der Gemeinde gemeldet sind (z. B. Insassen einer JVA, Seeleute, Binnenschiffer).

Wahlberechtigte deutsche Auslandsrückkehrer, die sich später als 3 Monate, aber vor dem 42. Tag vor der Wahl in Deutschland anmelden, werden ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Des Weiteren werden wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag: 28.04.2024) bei der Meldebehörde gemeldet sind. Nach einem Wegzug ins Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Der Antrag (Anlage 2C) wird auf der Internetseite des Bundeswahlleiters bereitgehalten bzw. kann auch nebenstehend aufgerufen werden.

Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag
Auf Antrag, der spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) zu stellen ist, in das Wählerverzeichnis einzutragen sind alle wahlberechtigten Deutschen, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind. Dies sind die wahlberechtigten Deutschen ohne Wohnung, die sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten sowie wahlberechtigte deutsche Anstaltsinsassen ohne Wohnung in Deutschland, die am Stichtag der Amtseintragung nicht für eine JVA oder eine entsprechende Einrichtung gemeldet sind (z. B. mangels Meldepflicht).

Entsprechendes gilt für wahlberechtigte deutsche Auslandsrückkehrer, die sich nach dem Stichtag, 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024), aber vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis, 20. Tag vor der Wahl (20.05.2024), in Deutschland anmelden. Diese müssen einen Antrag nach Anlage 1 der Europawahlordnung stellen. Der Antrag (Anlage 1) kann nebenstehend aufgerufen werden.

Gleiches gilt für wahlberechtigte EU- und sonstige Auslandsdeutsche ohne Wohnung in Deutschland. Diese müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis ebenfalls bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) schriftlich beantragen. Der Antrag (Anlage 2) wird auf der Internetseite des Bundeswahlleiters bereitgehalten bzw. kann auch nebenstehend aufgerufen werden.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, z. B. weil sie erstmals in Deutschland an einer Europawahl teilnehmen wollen oder aber bei einer früheren Europawahl seit 1999 in Deutschland eingetragen wurden, danach aber ins Ausland verzogen und erneut nach Deutschland zurückgekehrt sind, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der Wohnortgemeinde eingehen. Der Antrag (Anlage 2A) wird auf der Internetseite des Bundeswahlleiters bereitgehalten bzw. kann auch nebenstehend aufgerufen werden.

Des Weiteren können wahlberechtigte Deutsche ggf. nach Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Umzüge von einer Gemeinde zur anderen Gemeinde innerhalb des Wahlgebietes (Bundesrepublik Deutschland)
Erfolgt die Anmeldung in der Zuzugsgemeinde nach dem Stichtag (28.04.2024) und bis zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024), so erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag. In diesem Falle benachrichtigt die Zuzugsgemeinde die Fortzugsgemeinde, damit diese die wahlberechtigte Person aus ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn kein Antrag gestellt wird, verbleibt die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer Hauptwohnung in eine andere Gemeinde.

Im Falle einer Anmeldung bei der Zuzugsgemeinde nach dem 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) verbleibt die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde. Es besteht für sie die Möglichkeit, im dort vorgesehenen Wahlbezirk zu wählen oder einen Wahlschein zu beantragen.

Umzüge innerhalb derselben Gemeinde
Bei Umzügen nach dem Stichtag (28.04.2024) verbleibt die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes, in das sie am Stichtag eingetragen wurde. 

Wegzug aus Deutschland
Bei einem Wegzug aus Deutschland und Abmeldung im Wahlgebiet bleibt das Wahlrecht erhalten und es erfolgt keine Änderung des Wählerverzeichnisses.

Wahlbenachrichtigung

Voraussichtlich ab dem 06.05.2024 werden an alle wahlberechtigten Reeser Bürgerinnen und Bürger zentral die Wahlbenachrichtigungen verschickt. Die Wahlbenachrichtigung enthält Informationen darüber, dass und wie die Wahl durchgeführt wird und in welchem Wahlraum gewählt werden kann.